Legalisiertes Unrecht in der Bundesrepublik und der 27. Januar
Tl;dr die Bedeutung des § 175 als Legalisiertes Unrecht und der Kampf von Queer gegen Demütigungen, Anfeindungen, Verleumdungen und Ausgrenzungen
Wer behauptet, in der Bundesrepublik habe es kein systematisches legalisiertes Unrecht gegeben, der Lügt.
In der Bundesrepublik wurden, abgesegnet und teilweise vorangetrieben durch Gerichte und mit Billigung der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung zehntausende mal Menschenrechte verletzt.
Gemeint ist die Repression, der Homosexuelle durch die Exzessive Nutzung des § 175 ausgesetzt waren.
Die Repressionen, mit denen die Justiz Homosexuelle verfolgte stellt, Historisch gesehen, eine jahrzehntelange Aneinanderreihung von legalisiertem Unrecht dar. [1]
Die Repressionen gegen Schwule in der BRD
Die Nationalsozialisten hatten den § 175 StGB verschärft und Homosexuelle in Konzentrationslagern ermordet oder ins Zuchthaus geworfen.
Der Straftatbestand konnte nun auch ohne eine körperliche Berührung des anderen Mannes verwirklicht werden. Damit waren nicht nur die wechselseitige, sondern auch die gleichzeitige Onanie und sogar der Zungenkuss und das Berühren des fremden Geschlechtsteils strafbar.
Die Deportation in ein Konzentrationslager konnte teilweise durch eine freiwillige Kastration vermieden werden. Wie viele Homosexuelle diesen Weg gingen, ist unbekannt.
Noch zwei Jahre vor Kriegsende wurde sogar ein Gesetz vorbereitet, dass die zwangsweise Kastration von „Ballastexistenzen der völkischen Gemeinschaft“ vorsah. [2]
Nach der Gründung der Bundesrepublik blieb das von den Nazis verschärfte Gesetz Unvermindert und Unverändert in Kraft. Der einzige Unterschied: Die bundesdeutsche Justiz begnügte sich damit, Homosexuelle ins Gefängnis zu schicken.
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich in zwei Urteilen mit dem § 175. In einem vom 18.11.1954 – 1 BvR 550/52 erklärte es, das die Strafbarkeit von „Unzucht zwischen Männern“ Verfassungsmäßig sei. [3]
1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175, 175a StGB) nicht verfassungswidrig waren. Weder haben sie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen. [4]
Das BVerfG erklärte insbesondere, „Die § 175 f. StGB verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“
Dieses Urteil führte zu absurden Konsequenz: die gleichgeschlechtliche Betätigung von Männern verstieß ab diesem Zeitpunkt „eindeutig gegen das Grundgesetz„, die von Frauen fiel, wenn auch nicht gesellschaftlich und durch die Justiz gelebt, unter den Schutz eben dieses Grundgesetzes.
Keine Entschuldigung, keine Wiedergutmachung
Es kam „zwischen 1950 und 1969 zu mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen“ wegen einverständlicher sexueller Beziehungen unter Erwachsenen Männern. Der Fanatismus von Staatsanwaltschaften und Gerichte in dieser Frage lässt einen, in der Historischen Sicht darauf vermuten, die vom Geschlechtsverkehr ausgehende Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei für viele noch gefährlicher als die Furcht vor den Sowjets.
Die katastrophalen Folgen der Verfolgungsexzesse hat ein Chronist beschrieben, nachdem Frankfurt am Main 1950/51 eine Verhaftungs– und Prozesswelle erlebt hatte: „Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt. Viele der Beschuldigten verlieren ihre Stellung.“
Um es mit den Worten des Schwulen Netzwerks NRW zu sagen: „Wir dürfen nicht vergessen, dass es nach dem Krieg mehr Verurteilungen nach § 175 gab als während der Nazi-Herrschaft. Viele Lesben und Schwule, denen Unrecht nach 1945 im „Rechtsstaat Deutschland“ widerfahren ist, leben noch heute mit diesen Erlebnissen – ohne Entschuldigung, ohne Wiedergutmachung.“
Nein zu sagen zu allen Rückschritten
Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen war legalisiertes Unrecht. Das wird von niemandem bestritten, schon gar nicht vom Bundesverfassungsgericht.
Beschämend ist , das die vor Jahrzehnten verurteilten Homosexuellen noch immer auf ihre Rehabilitierung und das Eingeständnis des Staates, sich ihnen gegenüber falsch verhalten und schuldig gemacht zu haben, warten. Diese Rehabilitierung Einzufordern und das Eingeständnis der Staatlichen Schuld zu erlangen ist eine wichtige Politische Aufgabe. Ich hoffe, diese Ziel zu erreichen dauert nicht, wie bei der Anerkennung der Verfolgung von Homosexuellen im 3. Reich, 60 Jahre.
Neben dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus, für das der 27. Januar steht, müssen wir diesen Tag Nutzen, um klar zu machen, das von einer wahren Akzeptanz von Queer in Deutschland noch lange nicht geredet werden kann. Das „Schwule Netzwerk NRW“ hat auf seinem Blog einen Beitrag veröffentlicht, dessen Schlussbemerkung auch meine sein soll.
Dafür lasst uns am 27. Januar gemeinsam ein Zeichen setzen!“
[1] http://www.queer.de/detail.php?article_id=14228
[2] http://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175#Nationalsozialismus
[4] http://www.lsvd-blog.de/?p=4344#more-4344
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